Auftragsverarbeitungsvertrag

(Anhang zu den AGBs)

durch
Zesavi GmbH
Fellhornstraße 4, 87477 Sulzberg
– Auftragnehmer –

I. Allgemeines

  • „Dieser Vertrag über die Vereinbarung von Daten im Auftrag („AVV“) ist integraler Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Zesavi GmbH. Der AVV kommt durch Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrags und damit verbundener Zustimmung zu den AGB gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien rechtswirksam zustande.
  • Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers i.S.d. Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
  • Sofern in diesem Vertrag der Begriff „Datenverarbeitung“ oder „Verarbeitung“ (von Daten) benutzt wird, wird die Definition der „Verarbeitung“ i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO zugrunde gelegt.
  • „Dieser Vertrag über die Vereinbarung von Daten im Auftrag („AVV“) ist integraler Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Zesavi GmbH. Der AVV kommt durch Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrags und damit verbundener Zustimmung zu den AGB gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien rechtswirksam zustande.
  • Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers i.S.d. Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
  • Sofern in diesem Vertrag der Begriff „Datenverarbeitung“ oder „Verarbeitung“ (von Daten) benutzt wird, wird die Definition der „Verarbeitung“ i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO zugrunde gelegt.
  • Sofern in diesem Vertrag der Begriff „Datenverarbeitung“ oder „Verarbeitung“ (von Daten) benutzt wird, wird die Definition der „Verarbeitung“ i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO zugrunde gelegt.

II. Gegenstand des Auftrags

  1. Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

III. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
  2. Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers geltend machen.
  3. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.
  4. Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
  5. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
  6. Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten und der vertraglich geschuldeten Leistung bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche Betroffener gemäß Kapitel III der DSGVO sowie bei der Einhaltung der in Art. 33 bis 36 DSGVO genannten Pflichten.

IV. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Auftraggeber erteilten ergänzenden Weisungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelungen, die den Auftragnehmer ggf. zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichten. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ansonsten ausschließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist dem Auftragnehmer untersagt, es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Datenverarbeitung im Auftrag nur in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durchzuführen. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einem Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, die zumindest in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen muss. Eine Zustimmung des Auftraggebers kommt nur dann in Betracht, wenn gewährleistet ist, dass die jeweils nach den Art. 44 – 49 DSGVO einzuhaltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, um ein angemessenes Schutzniveau für den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, die er im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, im jeweils erforderlichen Maß gesichert und vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind.
  4. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung so lange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Sofern der Auftragnehmer darlegen kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen.

V. Datenschutzbeauftragte/r des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er – sofern gesetzlich verpflichtet – einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 DSGVO benennt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte über die erforderliche Qualifikation und Sachkunde verfügt. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber den Namen und die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten gesondert in Textform mit.
  2. Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nach Abs. 1 kann entfallen, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass er nicht gesetzlich verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, und dass betriebliche Vorkehrungen bestehen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieses Vertrages und etwaigen weiteren Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden.

VI. Meldepflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet.
  2. Ferner wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragnehmer tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann.
  3. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht im Falle von Datenschutzverletzungen nach Art. 33, 34 DSGVO bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
  • eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze.
  • eine Beschreibung der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

VII. Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nach Art. 12-23 DSGVO. Es gelten die Regelungen von Ziff. 11 dieses Vertrages.
  2. Der Auftragnehmer wirkt an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten durch den Auftraggeber mit. Er hat dem Auftraggeber die insoweit jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.
  3. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in Art. 32-36 DSGVO genannten Pflichten.

VIII. Regelung für mobile Arbeitsplätze

  1. Der Auftragnehmer kann seinen Mitarbeitern, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber beauftragt sind, erlauben, personenbezogene Daten an mobilen Arbeitsplätzen außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers zu verarbeiten.
  2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Einhaltung der vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen auch bei der Nutzung von mobilen Arbeitsplätzen der Mitarbeiter des Auftragnehmers gewährleistet ist. Abweichungen von einzelnen vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sind vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen und von diesem in Textform zu genehmigen.
  3. Der Auftragnehmer stellt insbesondere sicher, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an mobilen Arbeitsplätzen die Speicherorte so konfiguriert sind, dass eine lokale Speicherung von Daten auf IT-Systemen ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, stellt der Auftragnehmer sicher, dass die lokale Speicherung ausschließlich verschlüsselt erfolgt und dass andere Personen am Standort des jeweiligen mobilen Arbeitsplatzes keinen Zugriff auf diese Daten haben.
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass eine wirksame Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers an mobilen Arbeitsplätzen möglich ist.

IX. Kontrollbefugnisse und Nachweismöglichkeiten

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.
  2. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist.
  3. Der Auftraggeber kann die Inspektion im Sinne von Absatz 1 in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist durchführen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Inspektionen nur in dem Umfang durchgeführt werden, der erforderlich ist, um den Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers durch die Inspektionen nicht unverhältnismäßig zu stören. Die Parteien gehen davon aus, dass eine Inspektion nicht öfter als einmal pro Jahr erforderlich ist. Weitere Inspektionen müssen vom Auftraggeber unter Angabe des Grundes begründet werden. Im Falle von Vor-Ort-Kontrollen erstattet die verantwortliche Stelle dem Auftragnehmer die entstandenen Aufwendungen einschließlich der Personalkosten für die Beaufsichtigung und Betreuung der Kontrolleure vor Ort in angemessenem Umfang. Die Grundlage der Kostenberechnung wird dem Auftraggeber vom Verarbeiter vor Durchführung der Kontrolle mitgeteilt.
  4. Der Nachweis der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen kann nach Wahl des Auftragnehmers anstelle einer Vor-Ort-Prüfung auch durch Vorlage eines geeigneten, aktuellen Zertifikats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Innenrevision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren oder Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Bescheinigung erbracht werden, wenn der Prüfbericht die verantwortliche Stelle in die Lage versetzt, sich in angemessener Weise von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Anlage 3 zu diesem Vertrag zu überzeugen. Hat die verantwortliche Stelle begründete Zweifel an der Eignung der Prüfbescheinigung im Sinne des Satzes 1, kann sie eine Vor-Ort-Prüfung durchführen. Der verantwortlichen Stelle ist bekannt, dass eine Vor-Ort-Kontrolle in Rechenzentren nicht oder nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist.
  5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. Art. 58 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist über entsprechende geplante Maßnahmen vom Auftragnehmer zu informieren.
  6. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Kontrollmaßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an mobilen Arbeitsplätzen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte anderer Personen an diesen mobilen Arbeitsplätzen in erster Linie durch die Überwachung der vom Auftragnehmer zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 erfolgen sollen.

X. Unterauftragsverhältnisse

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag genannten Unterauftragnehmer für die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftragnehmers einzusetzen. Der Wechsel von Unterauftragnehmern oder die Beauftragung weiterer Unterauftragnehmer ist unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zulässig.
  2. Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, ob der Unterauftragnehmer die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Insbesondere hat der Auftragnehmer im Vorfeld und regelmäßig während der Vertragslaufzeit zu prüfen, ob der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO zum Schutz personenbezogener Daten getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehalten hat. Im Falle eines geplanten Wechsels des Subunternehmers oder der geplanten Beauftragung eines neuen Subunternehmers wird der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig, spätestens jedoch 4 Wochen vor dem Wechsel oder der neuen Beauftragung, in Textform informieren („Information“). Der Auftraggeber hat das Recht, dem Wechsel bzw. der Neuvergabe des Subunternehmers innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der „Information“ in Textform unter Angabe von Gründen zu widersprechen. Der Widerspruch kann vom Auftraggeber jederzeit in Textform zurückgenommen werden. Im Falle eines Widerspruchs kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Bei der Kündigungsfrist hat der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der „Information“ kein Widerspruch des Auftraggebers, so gilt dies als Zustimmung des Auftraggebers zum Wechsel oder zur Neuvergabe des betreffenden Unterauftragnehmers.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
  4. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten.
  5. Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.
  6. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 9 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.
  7. Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betreffen, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.

XI. Vertraulichkeitsverpflichtung

  1. Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt, verpflichtet.
  2. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er seine Beschäftigten mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und zur Vertraulichkeit verpflichtet hat. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er insbesondere die bei der Durchführung der Arbeiten tätigen Beschäftigten zur Vertraulichkeit verpflichtet hat und diese über die Weisungen des Auftraggebers informiert hat. Die Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort.
  3. Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 sind dem Auftraggeber auf Anfrage nachzuweisen.

XII. Wahrung von Betroffenenrechten

  1. Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Art. 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützen. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an den Auftraggeber erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.
  2. Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten – insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung – durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nachzukommen.
  3. Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
  4. Für den Fall, dass ein Betroffener seine Rechte nach den Art. 12-23 DSGVO beim Auftragnehmer geltend macht, obwohl dies offensichtlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, für die der Auftraggeber verantwortlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Betroffenen mitzuteilen, dass der Auftraggeber der Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist. Der Auftragnehmer darf dem Betroffenen in diesem Zusammenhang die Kontaktdaten des Verantwortlichen mitteilen.

XIII. Geheimhaltungspflichten

  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.
  2. Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.

XIV. Vergütung

  1. Die Vergütung des Auftragnehmers wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

XV. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.
  2. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage 3 zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten sowie die Belastbarkeit der Systeme beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten sowie die Belastbarkeit der Systeme nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.

XVI. Dauer des Auftrags

  1. Der Vertrag beginnt mit dem Start des Serviceauftrags und endet zeitgleich mit dem Ende des Serviceauftrags.
  2. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen die anzuwendenden Datenschutzvorschriften oder gegen Pflichten aus diesem Vertrag vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer den Zutritt des Auftraggebers oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vertragswidrig verweigert.

XVII. Beendigung

  1. Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Wahl des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflichten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt. Für Datenträger gilt, dass diese im Falle einer vom Auftraggeber gewünschten Löschung zu vernichten sind, wobei mindestens die Sicherheitsstufe 3 der DIN 66399 einzuhalten ist; die Vernichtung ist dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Sicherheitsstufe gemäß DIN 66399 nachzuweisen.
  2. Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.
  3. Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag verarbeitet worden sind, über die Beendigung des Vertrages hinaus speichern, wenn und soweit den Auftragnehmer eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung trifft. In diesen Fällen dürfen die Daten nur für Zwecke der Umsetzung der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verarbeitet werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Daten unverzüglich zu löschen.

XVIII. Schlussbestimmungen

  1. Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer wird die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt, die im Auftrag verarbeitet werden, unverzüglich informieren.
  2. Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.
  3. Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht.
  4. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten verarbeitet, die einer (gemeinsamen) Verantwortlichkeit eines mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmens („Gruppen-Verantwortlicher“) unterliegen, gilt der jeweilige Gruppen-Verantwortliche ebenso als Verantwortlicher. Der Auftraggeber ist von den/dem Gruppen-Verantwortlichen beauftragt und bevollmächtigt, diese Vereinbarung abzuschließen und gegenüber dem Auftragnehmer als ausschließlicher Ansprechpartner aufzutreten.

Anlage 1 - Gegenstand des Auftrags

1. Kategorien betroffener Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden

• Mitarbeiter
• Kunden (falls auf der internen Plattform freigegeben)
• Partner (falls auf der internen Plattform freigegeben)

2. Art(en) der personenbezogenen Daten

• Geschäftliche E-Mail-Adresse
• Vor- und Nachname
• Abteilungs- & Teamzugehörigkeit im Unternehmen
• Position im Unternehmen
• Standort
• hochgeladene Bilder (z. B. Profilbilder)
• IP-Adresse
• Erstellte Inhalte

3. Art der Verarbeitung

Erheben, Erfassen, Organisation, Ordnen, Speicherung, Anpassung oder Veränderung, Auslesen, Abfragen, Verwendung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, Abgleich oder Verknüpfung, Einschränkung, Löschen bzw. Vernichtung von Daten, Datenzugriff zu Wartungs-, Instandhaltungs- oder Bereitstellungszwecken.

4. Zweck(e), für den/die die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden

Der Auftragnehmer bietet eine Software zum digitalen Wissensmanagement im Unternehmen. Der Wert der Plattform für den Auftraggeber steigt mit der Anzahl der dort erstellten Inhalte.

Jeder Mitarbeitende bzw. vorab definierte Gruppen erhalten personalisierte Zugänge zur Plattform. Dadurch wird sichergestellt, dass

  1. die auf der Plattform erstellten Inhalte eindeutig bestimmten Personen zugeordnet werden können, um die Verantwortlichkeit in Bezug auf Richtigkeit und Aktualität zu definieren.
  2. nur autorisierte und authentifizierte Personen Zugriff auf u. U. sensible personenbezogene Daten oder schützenswerte Arbeitsabläufe besitzen.

5. Dauer der Verarbeitung

Siehe Vertragslaufzeit.

Anlage 2 - Unterauftragnehmer

Der Auftragnehmer nimmt für die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers Leistungen von Dritten in Anspruch, die in seinem Auftrag Daten verarbeiten („Unterauftragnehmer“).

Diese Unternehmen sind:

Microsoft Ireland Operations, Ltd.

One Microsoft Place

South County Business Park, Leopardstown

Dublin 18, D18 P521, Irland

Gegenstand der Datenverarbeitung: Hosting der Web-Anwendung, Verarbeitung der Videos, Generierung von Texten, Tonspuren, Bildern, Videos, Schlagwörtern und Übersetzungen

Telekom Deutschland GmbH

Landgrabenweg 151

D-53227 Bonn

Deutschland

Gegenstand der Datenverarbeitung: Speicherung der Inhalte und firmen-und personenbezogener Daten bis Vertragsende

Google Ireland Limited

Gordon House, Barrow Street

Dublin 4, Irland

Gegenstand der Datenverarbeitung: Hosting der Web-Anwendung, Verarbeitung der Videos, Generierung von Texten, Tonspuren, Bildern, Videos, Schlagwörtern und Übersetzungen

Intercom R&D Unlimited Company

124 St Stephen's Green,

Dublin 2, Irland

Gegenstand der Datenverarbeitung: Kommunikationsdienstleistungen, z.B. für Support-Chats und E-Mail-Newsletter

Hetzner Online GmbH

Industriestr. 25

91710 Gunzenhausen

Deutschland

Gegenstand der Datenverarbeitung: Server Hosting

Anlage 3 - Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer trifft nachfolgende technische undorganisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit i.S.d. Art. 32DSGVO.

1. Vertraulichkeit

Zutrittskontrolle

Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen,sichergestellt durch

•Magnet- oder Chipkarten

• Elektrische Türöffner

• Werkschutz bzw. Pförtner

• Alarmanlagen

• Videoanlagen

• Elektronisches Schließsystem

• Zutrittskonzept

• Besucherprozess

• Dokumentierte Schlüsselausgabe

Zugangskontrolle

Keine unbefugte Systemnutzung, sichergestellt durch:

• Sichere Kennwörter (Passwort-Regelung)

• automatische Sperrmechanismen

• Zwei-Faktor-Authentifizierung

• Verschlüsselung von Datenträgern

• Zentrale Steuerung von Berechtigung (z.B. perVerzeichnisdienst und Identitätsmanagement)

• Passwortgeschützter Bildschirmschoner

• Host-basierte Intrusion-Detection-Systeme

• Softwarefirewall

• Application Layer Gateway

• Reverse Proxy

• Entfernen nicht genutzter Applikationen und Services

• Keine Administrator-Konten für normale Nutzer

• Regelmäßiges Einspielen sicherheitsrelevanterPatches, Updates und Service Packs

• Port-Sperren

• Routine zur Passworterneuerung

• Restriktive Vergabe von Admin-Rechten auf Clients

• Routine zur Warnung bei akuten Bedrohungen

• IT-Richtlinie

• Richtlinie zum Umgang mit mobilen Endgeräten

• Penetrationstests

Zugriffskontrolle

Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entferneninnerhalb des Systems, sichergestellt durch:

• Berechtigungskonzepte

• Bedarfsgerechte Zugriffsrechte

• Protokollierung von Zugriffen

• Verschlüsselung von Datenträgern

• Pseudonymisierung von Daten und getrennteAufbewahrung des Zuordnungsschlüssels

• Löschung von Datenträgern vor Wiederverwendung

• Ordnungsgemäße Vernichtung von Datenträgern

• Passwortregelung

• Berechtigungskonzept

• Rechteverwaltung durch eine minimale Gruppe vonAdministratoren

• Vier-Augen-Prinzip für kritischeAdministrationstätigkeiten

• Mitarbeiterschulung

• Restriktive Vergabe von Admin-Rechten auf Clients

• Routine zur Warnung bei akuten Bedrohungen

• Routine zur Kontrolle der Rechtevergabe

Trennung

• Logisch getrennte Speicherung

• Trennung von Produktiv- und Testsystem

• Einsatz zertifizierter Hypervisoren bei virtualisierterUmgebung

• Versehen der Datensätze mit Zweckattributen

• Einheitliche Verschlüsselung von Daten, die zu einemZweck verarbeitet werden

• Mitarbeiterschulung

• Datensatz-Kennzeichnung mit Zweckattributen

• Rechtevergabe nach Need-To-Know-Prinzip (LeastPrivilege Model)

• Richtlinien für Softwaretests

Pseudonymisierung & Verschlüsselung

Pseudonymisierung, nämlich:

• Verschlüsselung von ruhenden Daten, nämlich:Encryption via Cloud Provider Keys

• Verschlüsselung von Daten, die über interne Netzwerke übertragen werden, nämlich: SSL

• Verschlüsselung von Daten, die über externeNetzwerke übertragen werden, nämlich: SSL

2. Integrität

Eingabekontrolle

• Zentrale Steuerung von Berechtigungen, z.B. durchVerzeichnisdienst

• Personenscharfe Nutzerkonten

• Dokumentenmanagement

• Passwortregelung

• Berechtigungskonzept

• Personenscharfe Nutzerprofile

• Mitarbeiterschulung

• Dokumentation der Verarbeitungsprozesseeinschließlich der eingesetzten Software und der damitjeweils verarbeiteten Daten (Verarbeitungsübersicht)

Weitergabekontrolle

• Zentrale Steuerung von Berechtigungen

• E-Mail-Verschlüsselung

• SSL-Verschlüsselung bei Web-Access

• Verschlüsselung von mobilen Datenträgern

• Pseudonymisierung von Daten

• Weitergabe von Daten in anonymisierter oderpseudonymisierter Form

• Löschung von Datenträgern vor Wiederverwendung

• Berechtigungskonzept

• Mitarbeiterschulung

• Sorgfältige Auswahl von Transportpersonal undFahrzeugen

• Richtlinie zur Aufbewahrung, Löschung und Sperrungpersonenbezogener Daten

3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit

• Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)

• Spiegelung von Systemen

• Mitarbeiterschulung

• Klimatisierte Serverräume

• Überwachung von Temperatur und Feuchtigkeit inServerräumen

• externe Datensicherung

• Monitoring relevanter Datenquellen (Systemstatus,fehlgeschlagene Authentisierungsversuche)

• baulicher Brandschutz

• Brandfrüherkennung

• Löschtechnik

• Backup-Konzept

• Recovery-Konzept

• Notfallhandbuch

• Recovery-Tests

• Routine zur Warnung bei akuten Bedrohungen

4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung

• Protokollierung von sicherheitsrelevanten Vorgängen

• Einsatz von Vulnerability-Scannern

• Penetrationstests & Sicherheitsanalysen

• Simulation von Angriffen, Störereignissen und Datenverlust

• Routine zur Überprüfung implementierter Sicherheitsmaßnahmen

• Auswertung von Sicherheitsvorfällen

• Auswertung von Protokollen sicherheitsrelevanter Vorgänge

• regelmäßige interne und externe Audits(ISO27001:2022)